Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PILLAR GmbH

 

Stand: Mai 2026

Präambel

Die PILLAR GmbH, Landsberger Straße 394, 81241 München (nachfolgend „PILLAR” oder „Auftragnehmer”) ist als Hersteller und Anbieter von Solarcarports, Stahlkonstruktionen, Schraubfundamenten, PV-Unterkonstruktionen, Freiland-Unterkonstruktionen sowie damit verbundenen Planungs-, Liefer- und Montageleistungen tätig. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen PILLAR und ihren Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  • 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der PILLAR gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere für die Lieferung von Solarcarports, Stahlkonstruktionen, Schraubfundamenten, PV-Unterkonstruktionen und Freiland-Unterkonstruktionen, deren Montage sowie damit zusammenhängende Planungs-, Engineering-, Statik- und sonstige Werk- und Werklieferungsleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PILLAR hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn PILLAR in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber als Rahmenvereinbarung, ohne dass PILLAR im Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

(5) Soweit in diesen AGB von „Schriftform” die Rede ist, genügt die Textform (§ 126b BGB), insbesondere E-Mail oder Telefax, sofern nicht zwingendes Gesetzesrecht eine strengere Form vorsieht.

(6) Rangfolge der Vertragsunterlagen: Im Fall von Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – folgende Rangfolge:

  1. a) das individuelle, schriftlich abgeschlossene Vertragsdokument bzw. die Auftragsbestätigung von PILLAR;
  2. b) das Angebot von PILLAR einschließlich technischer Anlagen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und Statikvorgaben;
  3. c) diese AGB;
  4. d) bei wirksamer Vereinbarung: die VOB/B in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung;
  5. e) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  • 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Angebote von PILLAR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die Bestellung oder Auftragserteilung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. PILLAR ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführungsbeginn.

(3) Bestätigt der Auftraggeber ein Angebot der PILLAR unverändert in Text- oder Schriftform, kommt der Vertrag zustande, sofern PILLAR nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Bestätigung schriftlich widerspricht. Diese Regelung gilt ausschließlich, wenn die Bestätigung des Auftraggebers das Angebot vollständig und inhaltsgleich übernimmt; jede Abweichung gilt als neues Angebot des Auftraggebers, das einer ausdrücklichen Annahme durch PILLAR bedarf.

(4) Geschuldet sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bzw. im individuellen Vertrag und den darin in Bezug genommenen Angebotsunterlagen konkret beschriebenen Leistungen. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen, Nebenleistungen oder über den Leistungsumfang hinausgehende Anforderungen sind nicht geschuldet und können nur gegen gesonderte schriftliche Beauftragung und Vergütung erbracht werden.

(5) Konstruktionszeichnungen, Statiken, Pläne, Kalkulationen, Datenblätter und sonstige technische Unterlagen von PILLAR bleiben deren Eigentum und unterliegen den Urheber- sowie Leistungsschutzrechten der PILLAR. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des konkreten Projekts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(6) Handelsübliche Abweichungen bei Maßen, Gewichten, Farben, Materialqualitäten und technischen Werten bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und den vertraglich geschuldeten Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen.

(7) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist; Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.

  • 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Vorleistungen

(1) Der Auftraggeber stellt PILLAR rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Bestandsangaben, Bodengutachten, Statikdaten sowie sonstigen Mitwirkungsleistungen zur Verfügung. Welche Mitwirkungspflichten den Auftraggeber treffen, ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder gesonderter Vereinbarung.

(2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber insbesondere folgende Vorleistungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen:

  1. a) Herstellung der ungehinderten und befahrbaren Zugänglichkeit der Baustelle für Schwer- und Sondertransporte;
  2. b) Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser, Lager- und Aufstellflächen;
  3. c) Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Baugenehmigungen, Standsicherheitsnachweise externer Prüfer, denkmalschutz-, immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Genehmigungen, Anschlussgenehmigungen des Netzbetreibers);
  4. d) Bereitstellung aussagekräftiger Boden- und Baugrunduntersuchungen sowie Pläne über vorhandene Leitungen, Kanäle, Kabel und sonstige unterirdische Einbauten;
  5. e) Sicherstellung der statisch-konstruktiven Eignung des Untergrunds bzw. vorhandener Bauwerke, an die angeschlossen oder auf denen aufgebaut wird;
  6. f) Bereitstellung von Vorgewerken und Nebengewerken in dem zur Leistungserbringung notwendigen Umfang.

(3) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so verlängern sich die Liefer- und Ausführungsfristen entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. PILLAR ist berechtigt, die hierdurch verursachten Mehrkosten (insbesondere Stillstands-, Wartezeiten-, Wiederanrück-, Mehrtransport- und Materiallagerungskosten) gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Rechte der PILLAR (insbesondere § 642 BGB) bleiben unberührt.

(4) Werden die Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erbracht, ist PILLAR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

  • 4 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang, Höhere Gewalt

(1) Lieferbedingungen, insbesondere Ort, Art und Umfang der Lieferung, ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk” (EXW Incoterms® 2020) ab dem von PILLAR benannten Werk oder Lager.

(2) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich” bezeichnet sind. Verbindliche Liefertermine beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung bei PILLAR, jedoch nicht vor vollständigem Eingang der vereinbarten Anzahlung gemäß § 6, Klärung aller technischen Einzelheiten sowie Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 3.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf den Betrieb von PILLAR verlassen hat oder bei vereinbarter Selbstabholung dem Auftraggeber die Versand- bzw. Abholbereitschaft angezeigt wurde.

(4) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt von Umständen, die PILLAR nicht zu vertreten hat, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Transport-, Logistik- und Lieferkettenstörungen, Cyberangriffe, Sanktionen, Genehmigungsverzögerungen, witterungsbedingte Bauunterbrechungen, Verzögerungen bei Vor- und Nebengewerken sowie nicht rechtzeitige oder mangelhafte Selbstbelieferung von PILLAR, soweit ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen wurde. Solche Ereignisse berechtigen PILLAR auch zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, wenn das Leistungshindernis länger als drei (3) Monate andauert oder die Leistungserbringung unzumutbar wird. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

(5) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist PILLAR berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Auftraggeber über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Bei reinen Lieferleistungen (Werklieferungsverträgen ohne Montage) geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens mit Verlassen des Werks der PILLAR, auf den Auftraggeber über. Bei Lieferung mit Montage (Werkvertrag) geht die Gefahr mit der Abnahme nach § 8 auf den Auftraggeber über.

  • 5 Nachträge, Änderungen, Mehrkosten, Statik- und Bodenrisiken

(1) Änderungen, Erweiterungen oder Reduzierungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Nachtrag). PILLAR ist zur Ausführung von Nachtragsleistungen erst nach schriftlicher Bestätigung von Inhalt, Vergütung und Terminauswirkungen verpflichtet.

(2) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem ursprünglich kalkulierten Aufwand zusätzliche Leistungen, Materialmengen oder konstruktive Anpassungen erforderlich sind, ist PILLAR zur Ausführung dieser Leistungen berechtigt und der Auftraggeber zur Vergütung verpflichtet, wenn:

  1. a) der zusätzliche Aufwand insgesamt nicht mehr als zehn Prozent (10 %) der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme für bestimmte Position beträgt,
  2. b) PILLAR den Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen über Art, Umfang und voraussichtliche Mehrkosten informiert,
  3. c) der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dieser Information schriftlich widerspricht.

Die Vergütung erfolgt nach den Ansätzen des Hauptauftrags, ergänzend nach tatsächlichem Aufwand zu den üblichen Stundenverrechnungs- und Materialsätzen von PILLAR. Bei Widerspruch des Auftraggebers ist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen; bis dahin kann PILLAR die Leistung in dem ursprünglich beauftragten Umfang erbringen oder die Ausführung bis zur Klärung aussetzen. Diese Regelung beschränkt nicht die gesetzlichen Rechte der PILLAR, insbesondere aus § 650b und § 650c BGB.

(3) Beträgt der Mehraufwand insgesamt mehr als zehn Prozent (10 %) der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme, bedarf die Ausführung der ausdrücklichen schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber (Nachtrag). PILLAR ist bis zur schriftlichen Beauftragung zur Aussetzung der betreffenden Leistungen berechtigt, ohne dass dies einen Vertragsverstoß darstellt.

(4) Angebote und Kalkulationen von PILLAR basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder allgemein zugänglichen Informationen über Bodenverhältnisse, statische Anforderungen, Bestandsbauwerke, Behördenauflagen, Wind- und Schneelastzonen sowie sonstige relevante technische Rahmenbedingungen. Erweisen sich diese Annahmen nach Vertragsschluss als unzutreffend oder unvollständig (insbesondere bei abweichenden Bodenverhältnissen, Fels, Grundwasser, Altlasten, unbekannten Leitungen, abweichender Tragfähigkeit, geänderten Behördenauflagen, abweichenden Statikanforderungen, Wind-/Schneelaständerungen), hat PILLAR das Recht auf:

  1. a) angemessene Anpassung der Vergütung,
  2. b) angemessene Verlängerung von Ausführungs- und Lieferfristen,
  3. c) Anpassung der konstruktiven Lösung, der Materialien und der Fundamentlösung an die tatsächlichen Verhältnisse.

Eine Haftung von PILLAR für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber gelieferten oder allgemein zugänglichen Annahmen besteht nicht, soweit PILLAR nicht eine eigene, ausdrückliche und schriftlich beauftragte Untersuchungs- oder Erkundungspflicht übernommen hat.

  • 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – ab Werk gemäß § 4 Abs. 1, ohne Verpackung, Transport, Versicherung und Montage. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Montagekosten werden, soweit angeboten, gesondert berechnet.

(2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:

  1. a) Mindestens siebzig Prozent (70 %) der Netto-Auftragssumme bzw. der jeweiligen Materialkostenanteile für Stahlkonstruktionen, Aluminiumsysteme, Schraubfundamente, Tragwerks- und Sonderkomponenten sind als Vorauszahlung bzw. zur Materialabsicherung vor Produktionsbeginn zu leisten. Die Produktion wird erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgelöst.
  2. b) Weitere Abschlagszahlungen werden projektbezogen nach Baufortschritt gemäß Angebot oder gesonderter Vereinbarung fällig.
  3. c) Die Schlussrechnung ist binnen vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem Geschäftskonto der PILLAR als geleistet.

(4) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten (9 %) über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(5) Bei Zahlungsverzug oder bei nach Vertragsschluss erkennbarer wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist PILLAR berechtigt:

  1. a) noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen,
  2. b) die Produktion auszusetzen, Lieferungen zurückzuhalten und Montagearbeiten zu unterbrechen, ohne dass dies einen Vertragsverstoß darstellt; die hieraus resultierenden Mehrkosten und Fristverlängerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers,
  3. c) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PILLAR ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PILLAR ausdrücklich anerkannt sind.

(7) Sicherheitseinbehalte des Auftraggebers sowie der Einbehalt von Vergütungsanteilen zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen sind ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich im Einzelvertrag vereinbart ist.

  • 7 Preisanpassung bei Verzögerung der Produktionsauslösung

(1) Wird mit der Produktion einer Auftragsposition aus Gründen, die nicht von PILLAR zu vertreten sind, nicht innerhalb von fünf (5) Monaten nach Vertragsschluss begonnen (insbesondere wegen fehlender Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, ausstehender Genehmigungen, Verzögerungen bei Vorgewerken, fehlender Vorauszahlung oder einvernehmlicher Verschiebung), ist PILLAR berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig in dem Umfang anzupassen, in dem sich die tatsächlichen Einkaufs-, Material-, Energie-, Transport-, Personal- oder sonstigen produktionsrelevanten Kosten zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Produktionsauslösung verändert haben.

(2) PILLAR weist die Kostenveränderung dem Auftraggeber gegenüber durch nachvollziehbare Darlegung ihrer tatsächlichen Einkaufspreise, Lieferantenangebote, Indizes oder vergleichbarer Nachweise nach. Maßgeblich sind die realen Beschaffungskosten der PILLAR.

(3) Sinken die Beschaffungskosten nach Vertragsschluss messbar, gibt PILLAR diese Reduzierung in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiter.

(4) Beträgt die Preisanpassung mehr als zehn Prozent (10 %) des ursprünglichen Auftragswerts, hat der Auftraggeber das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Preisanpassung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht produzierten Leistungen zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

Juristischer Hinweis: Die Preisanpassungsklausel ist als zweiseitige Klausel (Erhöhung UND Senkung) gestaltet und mit einem Rücktrittsrecht des Auftraggebers ab einer wesentlichen Anpassung verbunden, da einseitige, unbegrenzte Preisanpassungsklauseln in AGB nach ständiger Rechtsprechung (§ 307 BGB) regelmäßig unwirksam sind.

  • 8 Abnahme bei Werkvertragsleistungen

(1) Schuldet PILLAR eine Werkleistung im Sinne des § 631 BGB (insbesondere Lieferung mit Montage), so ist nach Fertigstellung eine förmliche Abnahme durchzuführen. PILLAR teilt dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft schriftlich mit; der Auftraggeber hat innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang dieser Mitteilung einen Abnahmetermin anzubieten oder die Abnahme durchzuführen.

(2) Die Abnahme wird in einem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll dokumentiert. Vorbehalte des Auftraggebers wegen bekannter Mängel sind im Abnahmeprotokoll konkret zu bezeichnen; nicht bezeichnete Mängel können nicht zur Verweigerung der Abnahme führen, soweit sie unwesentlich sind (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(3) Übermittelt PILLAR dem Auftraggeber nach Anzeige der Abnahmebereitschaft ein Abnahmeprotokoll, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber dieser nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang des Protokolls unter konkreter, schriftlicher Bezeichnung wesentlicher Mängel widerspricht. PILLAR weist den Auftraggeber in der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf diese Rechtsfolge gesondert hin.

(4) Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung tatsächlich in Gebrauch nimmt, insbesondere durch dauerhafte wirtschaftliche Nutzung des Solarcarports bzw. der Anlage (z. B. durch Inbetriebnahme der PV-Anlage, Nutzung als Stellplatzüberdachung oder sonstige bestimmungsgemäße Nutzung), und nicht zugleich konkret bezeichnete wesentliche Mängel rügt. PILLAR weist den Auftraggeber hierauf bei Fertigstellung gesondert hin.

(5) Teilabnahmen sind nur dann durchzuführen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Juristischer Hinweis: Die Fünf-Werktage-Fiktion aus den Verhandlungsvorgaben wurde rechtssicher auf zehn (10) Werktage erweitert und um einen ausdrücklichen Hinweis sowie eine Rügeobliegenheit ergänzt, da kürzere Fristen ohne Hinweispflicht nach § 307 BGB unwirksam sein können. Die Nutzungsfiktion entspricht § 640 Abs. 2 BGB und ist in dieser Form auch in AGB zulässig.

  • 9 VOB/B

(1) Die VOB/B in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung wird Vertragsbestandteil, sofern dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Im Fall der wirksamen Einbeziehung der VOB/B gehen deren Regelungen den Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie speziellere Regelungen treffen. Die Bestimmungen dieser AGB bleiben ergänzend anwendbar, soweit sie mit der VOB/B vereinbar sind und kein Verstoß gegen § 307 BGB im Wege einer „isolierten Klauselkontrolle” entsteht.

  • 10 Eigentumsvorbehalt

(1) PILLAR behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren („Vorbehaltsware”) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, einschließlich künftiger und bedingter Forderungen sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

(3) Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, PILLAR nicht gehörenden Sachen erwirbt PILLAR Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswerts der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der übrigen verarbeiteten Sachen. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache unentgeltlich für PILLAR (Verarbeitungs- und Verbindungsklausel, § 947, § 950 BGB).

(4) Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des Nettorechnungswerts der mitveräußerten Vorbehaltsware an PILLAR ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). PILLAR nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist zum Einzug der abgetretenen Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

(5) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit einem Grundstück, so tritt er seine etwaigen Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung gegen Dritte zustehen, in Höhe des Nettorechnungswerts der Vorbehaltsware an PILLAR ab.

(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist PILLAR – nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und Setzung einer angemessenen Nachfrist – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der noch im Eigentum von PILLAR stehenden Vorbehaltsware zu verlangen. Der Rücknahmeanspruch enthält keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, sofern PILLAR diesen nicht ausdrücklich erklärt.

(7) Soweit die Vorbehaltsware noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks im Sinne der §§ 93, 94, 946 BGB geworden ist, ist PILLAR berechtigt, gelieferte und montierte Bauteile auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und zurückzunehmen, sofern dies ohne unverhältnismäßige Beschädigung der übrigen Bauteile möglich ist. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Sicherungsrechte (insbesondere die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB, der Bauhandwerker-Sicherungshypothek gemäß § 650e BGB) unberührt.

(8) Übersteigt der realisierbare Wert der für PILLAR bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent (10 %), wird PILLAR auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Juristischer Hinweis: Der Eigentumsvorbehalt wurde als einfacher, erweiterter, verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs- und Verbindungsklausel konzipiert. Das vertraglich vereinbarte Demontagerecht ist nach §§ 946 ff. BGB faktisch begrenzt, sobald die Stahlkonstruktion wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist. Die Klausel wirkt daher praktisch primär als Druckmittel und als gesicherte Rechtsposition für Bauteile vor dauerhafter Verbindung. Ergänzend wurde auf die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als zentrales Sicherungsinstrument im Werkvertrag verwiesen.

  • 11 Sicherheitsleistungen, Bürgschaften

(1) Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften werden von PILLAR nur gestellt, wenn dies ausdrücklich, schriftlich und im Einzelvertrag vereinbart ist; die Höhe und Form der Bürgschaft (insbesondere Selbstschuldnerbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern) richten sich nach dem Einzelvertrag.

(2) Bürgschaften „auf erstes Anfordern” werden nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bei ausdrücklicher Einzelvereinbarung übernommen.

(3) Sicherheitseinbehalte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart sind (vgl. § 6 Abs. 7).

(4) Soweit PILLAR Vorauszahlungen erhält, hat der Auftraggeber – sofern er dies bei Vertragsschluss verlangt – Anspruch auf eine entsprechende Vorauszahlungsbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten.

(5) PILLAR behält sich vor, eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB zu verlangen; eine Vereinbarung, die dieses Recht ausschließt, wird nicht getroffen.

  • 12 Mängelrügepflicht, Gewährleistung, Verjährung

(1) Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen über vertretbare Sachen findet § 377 HGB Anwendung. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Vollständigkeit, offene Mängel und Transportschäden zu untersuchen und solche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt, schriftlich gegenüber PILLAR zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.

(2) Bei berechtigter, form- und fristgerechter Mängelrüge leistet PILLAR Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von § 13 verlangen.

(3) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren wie folgt, soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht:

  1. a) bei Lieferungen ohne Montage und bei reinen Kaufverträgen: ein (1) Jahr ab Lieferung;
  2. b) bei Werkleistungen, die nicht in Bauwerken bestehen: ein (1) Jahr ab Abnahme;
  3. c) bei Werkleistungen für Bauwerke und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB): fünf (5) Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme;
  4. d) bei wirksam vereinbarter VOB/B: gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B (in der Regel vier Jahre bei Bauwerken).

(4) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Abs. 3 lit. a und b gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in den sonstigen Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Eine Beschaffenheitsgarantie wird nur insoweit übernommen, als PILLAR diese ausdrücklich, schriftlich und unter Verwendung des Begriffs „Garantie” zugesagt hat. Sonstige Angaben in Prospekten, Datenblättern, Werbung oder vorvertraglichen Erklärungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

(6) Eine Mängelhaftung besteht nicht für Schäden, die durch fehlerhafte Behandlung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße Wartung oder Eingriffe Dritter beim Auftraggeber oder bei vom Auftraggeber beauftragten Dritten entstehen, soweit diese nicht auf einem Mangel der Lieferung beruhen.

  • 13 Haftung, Haftungsbegrenzung

(1) PILLAR haftet uneingeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ferner für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gehaftet wird.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet PILLAR der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von PILLAR für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der PILLAR für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ertragsausfälle (insbesondere Stromertragsausfälle der PV-Anlage), Verluste von Förder- oder EEG-Mitteln, Verluste aus Einspeisevergütungen, Verluste aus PPA-Verträgen, Produktions- und Nutzungsausfälle, Verzögerungen durch Behörden und Netzbetreiber sowie sonstige reine Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit kein Fall der unbeschränkten Haftung nach Abs. 1 vorliegt.

(5) PILLAR haftet nicht für die Erteilung, Versagung, Rücknahme oder Verzögerung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen, immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Genehmigungen, Anschlussgenehmigungen) sowie für Maßnahmen oder Verzögerungen der zuständigen Netzbetreiber, sofern PILLAR diese nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.

(6) Soweit die Haftung von PILLAR nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PILLAR.

Juristischer Hinweis: Die Haftungsbegrenzung folgt den Anforderungen des § 307 BGB. Eine pauschale Begrenzung „auf die Höhe des Auftragswerts” wäre für leichte Fahrlässigkeit bei Kardinalpflichten unwirksam. Maßgeblich ist die Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, ergänzt um konkrete Schadensarten, die nach BGH-Rechtsprechung in B2B-AGB ausgeschlossen werden dürfen.

  • 14 Stornierung, Rücktritt durch den Auftraggeber

(1) Eine einseitige Stornierung oder Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 648 BGB für Werkverträge) oder einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt.

(2) Im Fall einer Kündigung des Auftraggebers nach § 648 BGB („freie Kündigung”) behält PILLAR den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Es wird vermutet, dass PILLAR insoweit Anspruch auf fünf Prozent (5 %) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht (§ 648 Satz 3 BGB). Diese gesetzliche Vermutung lässt das Recht der PILLAR unberührt, einen höheren tatsächlichen Schaden – einschließlich des konkret entgangenen Gewinns – konkret darzulegen und zu beweisen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PILLAR kein oder ein nur geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Bereits bestellte Materialien und für den Auftrag bereits angefallene Kosten (insbesondere Engineering, Sonderanfertigungen, projektspezifische Komponenten) sind unabhängig von einer Stornierung in voller Höhe vom Auftraggeber zu vergüten.

Juristischer Hinweis: Die ursprünglich angedachte Pauschale von 10 % „zuzüglich entgangener Gewinn” war in AGB nicht wirksam vereinbar, da sie als Doppelpauschalierung über das gesetzliche Leitbild des § 648 BGB hinausgeht und damit gegen § 307 BGB sowie § 309 Nr. 5 lit. a BGB (analog) verstoßen würde. Die rechtssichere Alternative ist die Verknüpfung mit § 648 BGB: gesetzliche Vermutung von 5 % bei freier Kündigung plus ausdrücklicher Vorbehalt der konkreten Schadensberechnung. So bleibt PILLAR die Möglichkeit erhalten, einen tatsächlich höheren Schaden (einschließlich entgangenen Gewinns) im Einzelfall geltend zu machen.

  • 15 Subunternehmer

(1) PILLAR ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich.

(2) PILLAR haftet für das Verschulden ihrer Subunternehmer im Rahmen der Bestimmungen dieser AGB sowie der gesetzlichen Vorschriften wie für eigenes Verschulden.

(3) Direkte Vertragsbeziehungen zwischen Subunternehmern und dem Auftraggeber bestehen nicht.

  • 16 Schutzrechte, Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Sämtliche von PILLAR überlassenen Konstruktionszeichnungen, Statiken, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Muster, Modelle und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben deren Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PILLAR weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Preise, Kalkulationen, Methoden, Verfahren und Projektdaten – streng vertraulich zu behandeln und nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von fünf (5) Jahren fort, soweit die Informationen nicht offenkundig oder ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig werden.

(3) PILLAR ist berechtigt, das durchgeführte Projekt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers (insbesondere ohne Preisangaben und ohne sensible technische Details) zu Referenzzwecken (Webseite, Broschüren, Pressearbeit, Messen) zu nennen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung aus berechtigten Gründen schriftlich widersprechen.

(4) Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der DSGVO und der einschlägigen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der PILLAR.

  • 17 Abtretung, Forderungsabtretung

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PILLAR auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) PILLAR ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, insbesondere im Rahmen von Factoring.

  • 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – der Sitz von PILLAR in München.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen unter diesen AGB ist München. PILLAR ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts, soweit dieses zur Anwendung ausländischen Rechts führen würde.

(4) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB oder anderer Vertragsunterlagen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Verständigung; im Fall von Widersprüchen ist die deutsche Fassung verbindlich.

  • 19 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Individualabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben hiervon unberührt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke. § 306 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(3) Diese AGB können von PILLAR mit Wirkung für die Zukunft (nicht für laufende Verträge) jederzeit geändert werden. Eine Änderung der AGB im laufenden Vertragsverhältnis bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

 

PILLAR GmbH

Landsberger Straße 394, 81241 München, Deutschland

Geschäftsführer: Vasyl Betsa

Telefon: +49 (89) 790 70472   |   E-Mail: info@pillar-de.com   |   Web: www.pillar-de.com

Stand: Mai 2026